Pflegegeld für pflegende Angehörige – Anspruch und Höhe im Überblick

Pflege von Angehörigen

Immer häufiger wünschen sich Menschen, im eigenen Zuhause alt zu werden. Anstatt einem Umzug ins Pflegeheim gibt es auch die Möglichkeit, zuhause gepflegt zu werden. Was früher noch undenkbar war, ist heute dank ambulanter Pflegedienste möglich. Oder man übernimmt als Angehöriger selbst die Pflege. Welche Vorteile das haben kann und was es aus finanzieller Sicht zu beachten gibt, zeigen wir in diesem Ratgeber.

Plötzlich pflegebedürftig – und jetzt?

Wenn die tägliche Körperhygiene oder kleinere Haushaltstätigkeiten so beschwerlich werden, dass sie alleine nicht mehr bewerkstelligt werden können, wird es in der Familie Zeit für ein offenes Gespräch. Möchte die betroffene Person in den eigenen vier Wänden bleiben, gibt es neben ambulanten Pflegediensten sowie der 24-Stunden-Betreuung durch eine ausgebildete Betreuungskraft auch die Möglichkeit, die Pflege als Angehöriger selbst zu übernehmen.

Wie der DAK-Pflegereport 2022 zeigt, gibt es immer mehr pflegende Angehörige. Sie machen es möglich, dass Pflegebedürftige weiter in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können. Dies geht auch mit einer gesundheitlichen, emotionalen und finanziellen Belastung einher. Deshalb tun pflegende Angehörige gut daran, sich über mögliche Hilfen und Unterstützung zu informieren.

Welche Vorteile die Pflege durch Angehörige bietet

Wenn Angehörige zur pflegbedürftigen Person ziehen, um rund um die Uhr für diese da zu sein, entlasten sie die Pflegebranche enorm. Auch aus finanzieller Sicht bedeutet dies einige Vorteile, sind die Kosten für eine professionelle Pflegekraft doch nicht zu unterschätzen.

Vorteile der Pflege durch Angehörige zuhause:

  • Ältere Menschen können auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und sich damit weitgehend ihre Selbstbestimmung erhalten.
  • Durch die Unterstützung zuhause wird die Eigenständigkeit von älteren Menschen gefördert.
  • Es findet eine Umsorgung durch Menschen statt, die einen persönlich schon lange kennen und um die individuellen Bedürfnisse wissen.
  • Für die Senioren ist ein enger und regelmäßiger Kontakt zur Familie sichergestellt – dem Problem der Vereinsamung im Alter wird entgegengewirkt.
  • Außerdem spart die Versorgung durch Angehörige bares Geld, zumal es für Betroffene auch finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld gibt.

Übrigens muss man nicht unbedingt einen Verwandtschaftsgrad vorweisen um als pflegender Angehöriger zu gelten. Auch Freunde und Nachbarn, welche die Versorgung und Betreuung übernehmen, gelten als pflegende Angehörige.

Das hat es mit dem Pflegegrad auf sich

Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, steht die Familie vor großen Herausforderungen. Soll die Pflege zuhause stattfinden und von Angehörigen übernommen werden, gilt es, Beruf, Familie und Pflege miteinander zu vereinbaren. Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf zehn Tage Sonderurlaub. Dieser sollte für eine Freistellung zu Beginn der Pflegesituation geltend gemacht werden. Die freie Zeit kann sinnvoll für die Erstversorgung und weitere Planung der Pflege des Angehörigen genutzt werden.

Ein weiterer wichtiger Schritt bei der Pflege durch Angehörige betrifft die Beantragung eines Pflegegrades. Dieser ist die Voraussetzung für weitere finanzielle Unterstützung. Den Antrag auf einen Pflegegrad stellt man bei der Pflegekasse. Sofern ein Pflegegrad von mindestens 2 erteilt wird, besteht im Rahmen der Pflege durch Angehörige ein Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld soll sicherstellen, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung erhält.

Pflegegeld in Abhängigkeit vom Pflegegrad

Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt vom erteilten Pflegegrad ab. Wer der Meinung ist, falsch beurteilt worden zu sein, sollte Widerspruch beim Pflegegrad einlegen.

Pflegebedürftigen stehen folgende Leistungen zu:

  • bei Pflegegrad 2: 332 Euro/Monat
  • bei Pflegegrad 3: 573 Euro/Monat
  • bei Pflegegrad 4: 765 Euro/Monat
  • bei Pflegegrad 5: 947 Euro/Monat

Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde eine Erhöhung des Pflegegeldes festgelegt. Nachdem für 2024 bereits eine Erhöhung von 5 % durchgeführt wurde, soll 2025 eine weitere Erhöhung um 4,5 % erfolgen. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird das Pflegegeld nach Antragstellung automatisch jeden Monat von der Pflegekasse zeitlich unbegrenzt überwiesen.

Auch wenn mit Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, gibt es finanzielle Unterstützung in Form des monatlichen Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro.

Welche Unterstützung erhaltende pflegende Angehörige?

Rein rechtlich erhalten pflegende Angehörige keine finanzielle Aufwandsentschädigung in Form des Pflegegeldes. Denn das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Diese kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie das Geld einsetzen möchte. Meistens wird das Pflegegeld für anfallende Kosten wie körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung eingesetzt. Manche geben das Pflegegeld jedoch auch komplett oder anteilig als Anerkennung an ihre pflegenden Angehörigen weiter. Aber welche Unterstützung steht pflegenden Angehörigen per Gesetz zu?

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld:

In der Zeit des zehntätigen Sonderurlaubs erhalten Betroffene das so genannte Pflegeunterstützungsgeld. Seit 1. Januar 2024 besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich und beträgt ohne Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Pflegezeit:

Pflegende Angehörige haben in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen Anspruch auf bis zu 6 Monate Pflegezeit. Während sie sich eine Pause vom Job nehmen, genießen sie einen Sonderkündigungsschutz.

Familienpflegezeit:

Sollte der Pflegebedarf über diese 6 Monate hinaus bestehen, kann die Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate genutzt werden. Voraussetzung ist, dass man neben der Pflege noch mindestens 15 Wochenstunden bei seinem Arbeitgeber tätig ist.

Zinsloses, staatliches Darlehen:

Mit einem zinslosen, staatlichen Darlehen soll der Verdienstausfall des pflegenden Angehörigen abgefedert werden. Beantragt werden kann dieses beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Beiträge zur Rentenversicherung:

Wer sich mindestens 10 Stunden pro Woche der Pflege widmet, ist sozial abgesichert und kann sich darauf verlassen, dass die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt. Pflegende Angehörige können während der Pflege also weiterhin Rentenpunkte sammeln.

Zuschüsse zur Pflege- und Krankenversicherung:

Wird neben der Pflege weiterhin in Teil- oder Vollzeit gearbeitet, besteht eine Krankenversicherung. Das gilt auch bei bestehender Arbeitslosigkeit sowie beim Bezug von Bürgergeld. Lässt man sich für die Pflege von der Arbeit freistellen, werden von der Pflegekasse die Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Pflege- und Krankenversicherung übernommen.

Unfallversicherung:

Unter bestimmten Voraussetzungen sind pflegende Angehörige kostenfrei gesetzlich unfallversichert.

Arbeitslosenversicherung:

Werden gewisse Voraussetzungen erfüllt, sind pflegende Angehörige außerdem in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die hierfür zu leistenden Beiträge übernimmt die jeweilige Pflegekasse.

Bild von Freepik

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