Sonderfälle bei der Steuererklärung für Rentner

Sie ist kompliziert, allseits verhasst und muss doch jedes Jahr aufs Neue gemacht werden: die Steuererklärung. Doch wer glaubt, im Alter als Rentnerin oder Rentner davon verschont zu werden, der irrt sich. Fällt der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente höher als der Grundfreibetrag, ist man auch nach der Erwerbstätigkeit dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Höhe des Grund- und Rentnerfreibetrages

Der Grundfreibetrag gilt als Existenzminimum pro Person. Liegen die jährlichen Einkünfte unterhalb dieser Schwelle, ist man nicht steuerpflichtig und muss folglich auch keine Steuererklärung abgeben. Speziell bei Rentnern kommt zusätzlich noch der Rentnerfreibetrag zum Einsatz, denn ein gewisser Prozentsatz der monatlichen Einkünfte sind für sie steuerfrei. Bis 2040 soll dieser Anteil aber auf null heruntergeschraubt werden und dann damit wegfallen.
Die Höhe der jeweiligen Freibeträge wird jedes Jahr angepasst und verändert. Daher lohnt es sich, immer aktuell informiert zu sein. Zahlreich Veröffentlichungen und Webseiten im Netz liefern dafür gezielte Informationen: Auch in Bezug auf die Steuererklärung für Rentner.

Zusätzliche Einkünfte und Nebenerwerbstätigkeiten

Der häufigste Grund, weshalb Rentnerinnen und Rentner Die Freibetragsgrenze überschreiten sind zusätzliche Nebeneinkünfte zusätzlich zur Rente. Dazu gehören unter anderem die Vermietung von eignen Immobilien, Nebenjobs oder Kapitaleinnahmen. Auch Rentenerhöhungen können im Einzelfall für eine Überschreitung des Freibetrags sorgen, sofern dieser im selben Schritt nicht entsprechend auch angehoben wurde. Wer also beispielsweise zusätzlich Geld aus einer privaten Altersvorsorge oder Betriebsrente bezogen hat, kann schnell abgabepflichtig werden.

Todesfall des Partners/der Partnerin

Stirbt der Ehegatte oder die Ehegattin so erhält der oder die Hinterbliebene Witwen- bzw. Witwerrente vom Staat. Diese Ausgleichszahlung ist allerdings in vollem Maße steuerpflichtig. In diesem Fall muss daher also eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Ausgaben steuerlich geltend machen

Nun ist die Steuererklärung aber nicht rein weg etwas Negatives und eine Abgabe kann auch einige Vorteile mit sich bringen. Genau wie alle anderen Betroffenen können auch Rentnerinnen und Rentner im Gegenzug zusätzliche Ausgaben steuerlich geltend machen und absetzen. Darunter fallen folgende Kategorien:

  • Sonderausgaben (Spenden, Krankenversicherung etc.)
  • außergewöhnliche Belastungen (Kosten für Pflege oder Behandlungen etc.)
  • haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungskraft, Haushaltshilfe etc.)
  • Handwerkerkosten

Ruhestand im Ausland

Viele kehren Deutschland im Alter und nach dem Berufsleben den Rücken zu, möchten noch einmal irgendwo anders neu anfangen und die neugewonnene Freiheit in vollen Zügen genießen. Dabei ist die Dauer des Auslandsaufenthaltes von Bedeutung. Die Grenze wurde hier bei sechs Monaten festgelegt. Bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wird man "beschränkt steuerpflichtig", was allerdings entgegen dem Eindruck nichts Positives ist, denn der Grundfreibetrag entfällt und auch bei geringeren Einkommen fallen bereits Steuern an. Unter bestimmten Vorrausetzungen kann allerdings ein Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" beim zuständigen Finanzamt Neubrandenburg, das alle Angelegenheiten zu Auslandsrenten verwaltet, gestellt werden. Einer Doppelbesteuerung durch die Beanspruchung in zwei Ländern wurde aber ein Riegel vorgeschoben, denn durch ein entsprechendes Abkommen mit zahlreichen Staaten hat Deutschland diese Angelegenheit eindeutig geklärt und es droht den betroffenen Personen somit also keine unangenehme Doppelbelastung.

Steuervorauszahlungen

Ist man Rentner oder Rentnerin steuerpflichtig und das mit über 400 Euro jährlich, so muss man damit rechnen, Vorauszahlungen leisten zu müssen. In der Regel wird dieser Umstand dann durch eine Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt angekündigt oder ist direkt auf dem Einkommenssteuerbescheid vermerkt.
Sollten die Einkünfte aus verschiedenen Gründen doch geringer ausfallen, beispielsweise durch die Aufgabe eines Nebenjobs oder zusätzlichen Ausgaben, die abgesetzt werden, kann die Vorauszahlung dann auch mal zu hoch ausfallen. Durch einen Einspruch mit der dazugehörigen Rechtfertigung und Angabe der Gründe kann allerdings jederzeit, auch ohne Frist, eine entsprechende Anpassung erwirkt werden.

Zusammenfassung

Generell gilt also, dass man auch als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen muss, wenn die zur Verfügung stehenden Einkünfte den im jeweiligen Jahr geltenden (Rentner-)Freibetrag übertreffen und höher ausfallen. Dies kann sowohl selbstverschuldete als auch zufällige Gründe haben. In jedem Fall muss dann eine Steuererklärung ordnungsgemäß und fristgerecht abgegeben werden. Auch Rentner, die im Ausland zu Hause sind, bleiben davon nicht verschont.
Mit der Steuererklärung lassen sich aber auch einige Dinge absetzen und kompensieren, wobei in einigen Fällen unterm Strich sogar mehr übrigbleibt. Gerade weil das jährliche Prozedere so manche Tücke und Verwirrung bereithält, sollte man nicht davor zurückscheuen, sich besonders im Alter und im Zuge der digitalen Angebote Hilfe zu suchen: Sei es bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder der eigenen Familie.

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