Postvollmacht und Nachsendeantrag bei Auslandsaufenthalt

Wer sich länger im Ausland aufhält, muss beim Postverkehr mehrfach vorsorgen, um böse Nachteile zu vermeiden.

Wer nur für zwei Wochen verreist, mag sich denken, meine Post kann auch mal ein paar Tage im Briefkasten liegen. Wer länger im Ausland bleibt, sollte nicht nur mit einem Nachsendeantrag, sondern vor allem mit einer Postvollmacht vorsorgen. Denn bei Nichtbeachtung können Probleme auftauchen, von denen Sie nicht einmal träumen. Und das kann teuer werden!

Auch Verwandte, Ehegatten oder Freunde kommen nicht an Ihre Post:
Auch nahe Verwandte, Ehegatten oder gute Freunde und Nachbarn bekommen eine an Sie gerichtete Postsendung nicht ausgehändigt. Die Post geht auf Nummer sicher und will per Vollmacht genau wissen, mit wem sie sich einlässt. Das gilt besonders bei Behörden-, Einschreibe- und Wertbriefen.

Fristen verstreichen auch bei Abwesenheit:
Angenommen, Sie lassen einen Brief im Kasten, der von einer Behörde kommt oder Sie zu einer Zahlung auffordert, gegen die Sie nur innerhalb weniger Tage Einspruch erheben können. Die Frist läuft vom Tag der Zustellung an und verstreicht, aber Sie können sich nicht mit Abwesenheit herausreden. Denn Sie hätten vorsorgen müssen. Mit einem Postnachsendeantrag kann man schon viel aber nicht alles erreichen. Eine Postvollmacht ist die richtige Ergänzung. Obwohl auch diese keine absolute Sicherheit bietet.

Nachsendungen nicht bei Behördenbriefen, Express und Wertbriefe:
Behördenbriefe – egal ob vom Finanzamt, dem Schulamt oder der Verkehrsbehörde – werden in der Regel nicht ins Ausland nachgesendet, auch wenn Sie bei der Post für sechs Monate und zum Preis von rund 15 Euro einen Nachsendeantrag gestellt haben. Hierzu gehören auch Expressbriefe, Einschreiben und Briefe mit Wertangaben. Der Postbote wird den Brief - oder die Abholaufforderung - in den heimischen Briefkasten werfen und damit gilt die Post als zugestellt, egal wann sie von Ihnen geöffnet wird. Oder er schickt die Post an den Absender mit dem Vermerk "Nicht angetroffen" zurück. Trotzdem laufen für Sie die Fristen ab!

Nachsendeanträge bei Auslandsaufenthalt nur bedingt nutzbar:
Außerdem sollten Sie beachten, dass die Poststellen im Ausland für jeden Brief bei der Aushändigung noch einmal Porto verlangen. Und: Ein Nachsendeantrag der gelben Post gilt nicht für die zahlreichen anderen Postunternehmen und Paketdienste; für die müssen Sie separate Nachsendeanträge stellen. Wir sehen also, dass ein Postnachsendeantrag nur limitiert beim Auslandsaufenthalt eingesetzt werden kann.

Postvollmacht ist ratsam, aber Vertrauenssache mit Risiko:
Bei längerem Auslandsaufenthalt sollten Sie also einer Person Ihres Vertrauens eine Postvollmacht ausstellen. Aber beachten Sie: Diese Vertrauensperson ist – wenn Sie das beantragen – auch zur Annahme von Behörden- und Wertbriefen berechtigt! Sie sollten also bindende Vereinbarungen mit dieser Vertrauensperson treffen, dass die Post auch schnellstens und sicher an Sie weitergeleitet wird. Denn einmal angenommen, die Vertrauensperson würde zwar Ihre Post in Empfang nehmen, sie aber nicht sofort an Sie weiterleiten, so sind letzten Endes nur Sie alleine für die Fristeinhaltung verantwortlich! Die Post gilt mit Aushändigung an die Vertrauensperson als zugestellt und die Frist läuft!

Besitzer von Auslandsimmobilien müssen besonders aufpassen:
Die Postvollmacht ist nicht nur wertvoll, wenn Sie sich von Deutschland aus für längere Zeit im Ausland aufhalten, sondern auch umgekehrt: Wer im Ausland eine Immobilie besitzt und diese – vielleicht durch Abwesenheit – nicht immer unter Kontrolle hat, sollte auch im Ausland eine Vertrauensperson mit Postvollmacht ausstatten. Denn wer als Ausländer im Ausland Fristen nicht einhält oder Behördenbriefe nicht beantwortet, kann leicht Haus und Hof verlieren.

Schlitzohren haben es auf Ihr Eigentum abgesehen:
In Spanien, Frankreich und in anderen Ferienländern ist es vorgekommen, dass deutsche Immobilienbesitzer – mitunter von nur kleinen Hütten – einen Behördenbrief zur Zahlung von wenigen Euro Steuern oder Gemeindegebühren nicht beachtet hatten und ohne Postbevollmächtigten nach Deutschland zurück gefahren waren. Unterdessen hatte zwar der Nachbar auf das Häuschen aufgepasst und ab und zu auch mal den Rasen gemäht, hatte aber sonst keine Vollmachten. Als der deutsche Besitzer nach einem halben Jahr zurück kam, war er nicht mehr Eigentümer, weil der Staat oder die Gemeinde – unter Mithilfe von Schlitzohren – das Häuschen oder Grundstück gepfändet hatten. Widerspruch war nicht möglich, da die Fristen abgelaufen waren. Der ausländische Besitzer hatte zwar die Post nicht bekommen, war aber trotzdem für die Fristeinhalt verantwortlich!

Nicht nur in Deutschland, sondern auch bei Ihrem ausländischen Besitz sollten Sie also auf die Postvollmacht und auf die Vertrauensperson achten

Copyright: Michael Kuss (Berlin)

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