Startseite › Foren › Rat und Tat › Kontovollmacht
-
Ich weiß wirklich nicht mehr worum es Dir geht – Zugang zum Konto – ein Konto mit einem Guthaben unter 20€ – ein Betrag der wahrscheinlich nicht mal die Kosten der Auflösung deckt – seit geraumer Zeit ebenso wahrscheinlich keine Geldeingänge – wahrscheinlich noch ein Überziehungskredit – klar wird so ein Konto gesperrt.
Wenn Du wirklich einen Rat willst – gehe zur Bank führe ein vernünftiges Gespräch – lass Dir erklären wo das Problem liegt – suche eine gemeinsame Lösung. Auf Recht pochen beinhaltet selten eine Lösung.
Schönen Abend
-
GeSa, der Link hat einen anderen Sachverhalt, dennoch geht es um eine deutsche Bank und im Prinzip darum, dass eine Kontovollmacht Zugang zum Konto erlaubt und ein notarielles Testament erst recht.
Pflichtteilberechtigte sind keine Erben und somit komplett irrelevant für die Bank. Ihnen gegenüber bin nur ich verantwortlich.
-
*lach* @Paesi – jedesmal wenn Du geantwortet hast ändert sich die Sachlage – jetzt lese ich noch etwas von einem kalifornischen Testament, dass hier als Beispiel angezeigt wird. In dem übrigens von einer Vorsorgevollmacht die Rede ist – wieder was anderes bzw., wenn ich mich nicht täusche, identisch mit der von mir angesprochenen Betreuungsvollmacht – da bin ich allerdings nicht sicher.
Bleibt also zu hoffen, dass es sich um eine Bank nach deutschem Recht handelt, dann hast Du ja alles, was Du der Bank vorlegen kannst um Dein Recht einzufordern.
Viel Erfolg
GeSa
Noch ein kleiner Nachtrag aus dem eingestellten Link
Auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis von Erben in Erbengemeinschaft erleben immer wieder, dass Bankmitarbeitern offensichtlich nicht immer bewusst ist, dass einzelnen Miterben nicht befugt sind Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, also auch Verfügungen über Bankguthaben, zu treffen.
Habe ich Dich richtig verstanden, dass es weitere Erben gibt? Im Anfang ging es lediglich um die Kontenschließung und darüber habe ich bis jetzt noch nichts gefunden in allen hier gemachten Aussagen. Oh- Entschuldigung – doch, Wattfrau hat bestätigt, dass die Auflösung des Kontos bei ihr nicht möglich sei.
-
@Gesa, mann darf Ärger nicht immer aus dem Weg gehen, vor allem wenn der Nicht-Ärger tuer erkauft werden muss. Zum anderen haben Institutionen nicht immer recht und da helfen schweigende Kunden gar nicht.
Ich habe ein interessantes Urteil gefunden:
„In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Banken und Sparkassen nach Eintritt eines Erbfalls eine Auszahlung von Geldvermögen an den Erben zu Unrecht mit der Begründung verweigern, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen müsse. Was offensichtlich manchen Bankmitarbeitern nicht bewusst ist, ist das dann, wenn die Auszahlung zu Unrecht verweigert, insbesondere aber zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden ist, die Bank sich gegenüber dem Erben schadenersatzpflichtig macht (LG Memmingen, Urteil vom 28.19.2019, 22 O 257/19). …
Das angerufene Landgericht Memmingen hat die beklagte Bank antragsgemäß verurteilt. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass dahinstehen kann, ob bereits die Bank aufgrund des vorgelegten eröffneten kalifornischen notariellen Testaments zur Befolgung der Anweisung verpflichtet gewesen wäre, weil sie jedenfalls bereits aufgrund der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht die Anweisung hätte beachten müssen. …
Anmerkung:
Ohne bestehende Kontovollmacht darf die Bank die Vorlage eines Erbscheins nur bei einem privatschriftlichen Testament verlangen. Wird dagegen das Erbrecht durch ein notarielles Testament nachgewiesen, dann ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies zum Nachweis des Erbrechts ausreicht und sich eine Bank, die gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangt, auch insoweit schadenersatzpflichtig machen würde.“
-
Mir fällt gerade noch auf – sondern nur Pflichtteilberechtigte – die hätten sogar Anspruch bei den 20€. Mir scheint alles nicht so einfach, wie Du es gerne hättest und Dir vorstellst. Ich kann das Sicherheitsdenken der Bank zumindest verstehen.
-
Wann muss man einen erbschein beantragen?Grundsätzlich benötigen Sie einen Erbschein, wenn Sie Erbe laut gesetzlicher Erbfolge sind und sich offiziell als Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweisen wollen. Das ist zum Beispiel vor seiner Bank, seiner Versicherung und anderswo im Geschäftsverkehr notwendig.
Hier gibt es noch eine Aussage:
https://www.bestattungsvergleich.de/ratgeber/finanzen/erbschein/
Gerade dann, wenn die Erbfolge klar geregelt ist und es nur einen Alleinerben gibt, sind Banken und Versicherungen
oft kulant und Verzichten auf die Vorlage eines Erbscheins.Mir fällt das Wort – kulant – auf
Bei der Bank würde ich auf jedenfall noch mal in die allgemeinen Geschäftsbedingungen schauen, ob dort eine Einschränkung zu Vollmachten im Todesfalle festgeschrieben ist.
Ich sage mal so @Paesi jeder entscheidet selbst ob er sich mit Ärger beschäftigen will oder dem Ärger aus dem Weg geht.
Ich wünsche Dir, dass Du für Dich die richtige Entscheidung triffst.
-
GeSa, ein Erbschein ist nicht ein MUSS für alles, dafür gibt es nicht einmal ein Gesetz. Manche bestehen jedoch dar, können das auch. Ein notarielles Testament ist auch ausreichend:
Darin wurde u.a. vereinbart, dass wir keine weiteren Verfügungen haben und sollte es welche geben, die wir vergessen haben, diese mit entsprechenden Testament widerrufen. Ferner steht dort, dass eine Änderung des Testaments möglich ist, aber nur notariell und mit notarieller Information des anderen Partners. Außerdem wurde festgehalten, dass das Testament seine Wirkung auf Grund einer Scheidung nicht verliert – vom Nachlassgericht bestätigt und anerkannt.
Außerdem wurde namentlich festgehalten, dass die Kinder keine Erben sind, sondern nur Pflichtteilberechtigte, damit das Haus in keine Erbengemeinschaft übergeht und ich allein handeln kann, wenn ich verkaufen möchte.
Ich möchte das Konto doch nicht mit der Generalvollmacht schließen, sondern entsprechend des Bankvertrages. Mir geht es darum, dass sich die Bank an ihre Verträge hält. Ich zahle doch nicht auf Grund eines eindeutigen Testaments, das nicht billig war und auf unserem damaligen gemeinsamen Vermögen beruhte, noch einmal einen teuren Erbschein – nur um ein Konto mit 20 Euro auflösen zu können. Das ist nicht verhältnismäßig – es sei denn, die Bank zahlt die Differenz.
Nachtrag: Man verwehrt mir die Nutzung des Kontos (ist ja nicht mehr viel drauf). Es wurde sofort gesperrt, als ich den Todesfall erwähnte und deshalb wurde sofort stutzig und habe den Mund gehalten in Bezug des Kontos meiner Mutti – die Angelegenheit wollte ich gleich mit zur Sprache bringen.
Aber der Vertrag lässt auch eine Schließung durch den Bevollmächtigten zu.
Ich habe zwei Vollmachten über den Tod hinaus:
eine private Generalvollmacht, die außer für die Bank immer ausreichend war (Post, Wohnungsauflösung, Versicherungsverträge, Mitgliedschaften auflösen, Krankenkasse, Krankenhaus, Gericht, Behörden, …
die andere fürs Konto, bei der Bank abgeschlossen (was anderes akzeptierten sie nicht), hatte auch meine eigene EC-Karte, hatte neben dem Kontoinhaber ebenfalls ein Einzelverfügungsrecht. Nur eines ging nicht: das Konto schließen, solange der Inhaber lebt – erst ab Todesfall.
-
@Paesi – um das mit dem Erbschein noch mal zu verdeutlichen – rein theoretisch können noch weitere Testamente in privater Hand liegen. Daher der Erbschein, damit der neueste Anspruch sicher gestellt ist. Der Erbschein erübrigt sich nie! Übrigens auch Bestattungsinstitute sind da gut aufgestellt und übernehmen die amtlichen Tätigkeiten.
Eine Kontoschließung kann nach meiner Kenntnis selbst mit einer Generalvollmacht nicht vorgenommen werden. Außer es liegt eine Betreuungsvollmacht vor. Früher hieß das „Entmündigung“.
Und damit sollte ich rechtlich in der Lage sein, das Konto bis zur Begleichung aller Verbindlichkeiten zu nutzen.
Das wird Dir doch auch nicht verwehrt? Habe ich jedenfalls verstanden. Es geht doch nur um die Schließung des Kontos?
.…meine Generalvollmacht (über den Tod hinaus) nebst Sterbeurkunde
Das ist eine weitere Vollmacht, die über die Bankvollmacht hinaus geht? Hast Du die der Bank vorgelegt?
GeSa
-
Paesi, ganz klar, in deinem Fall überschreitet die Bank ihre Befugnisse.
Falls deine Trauer dir noch die Kraft lässt, solltest du dich bei zuständigen Stellen
beschweren!
-
so steht es auch bei mir in der Vollmacht – zu Lebzeiten beiderseits (Vollmachtnehmer und Vollmachtgeber) bei der Bank abgeschlossen und da steht: gilt über den Tod hinaus und der Bevollmächtigte darf das Konto auch schließen. Von Nachweisen steht da nichts.
Durch das notarielle Testament erübrigt sich der Erbschein. Ich habe lediglich das Eröffnungsprotokoll beantragt, um eine Grundbuchänderung vornehmen lassen zu können.
Bei meiner Mutti gibt es kein Testament. Meine Schwester und ich sind die Erben. Aber auch hier habe ich eine Kontovollmacht wie oben beschrieben. Und damit sollte ich rechtlich in der Lage sein, das Konto bis zur Begleichung aller Verbindlichkeiten zu nutzen. Ich glaube, die Bank überschreitet ihre Befugnisse.
@GeSa: das Konto kostet 5 Euro im Monat, deshalb habe ich ja die knapp 20 Euro stehen gelassen. So ähnlich werde ich es auch mit dem Konto meiner Mutti machen.
Für die Kündigung von anderen Dingen reicht meine Generalvollmacht (über den Tod hinaus) nebst Sterbeurkunde – hat schon im ersten Sterbefall genügt.
Sie müssen angemeldet sein, um zu antworten.