
In Deutschland steigt die Zahl pflegebedürftiger Menschen stetig an und so gewinnt die Unterstützung für pflegende Angehörige zunehmend an Bedeutung. Ein zentrales Element dieser Unterstützung ist der sogenannte Entlastungsbetrag. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte des Entlastungsbetrags und bietet einen umfassenden Überblick über dessen Anwendung und Nutzen.
Definition des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung, die pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt wird. Ziel ist es, die Pflegenden zu entlasten und ihnen Freiräume zu schaffen, um eigene Interessen zu verfolgen oder sich Erholung zu verschaffen.
Gemäß § 45b des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und über einen anerkannten Pflegegrad (zwischen 1 und 5) verfügen, Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro. Dieser Betrag ist ausschließlich für bestimmte Dienstleistungen gedacht, die entweder zur Entlastung der pflegenden Personen beitragen oder die Autonomie und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen unterstützen. Die Auszahlung des Betrags erfolgt dabei retrospektiv für in Anspruch genommene qualifizierte Leistungen.
Höhe des Entlastungsbetrags nach Pflegegrad
Unabhängig vom spezifischen Pflegegrad – sei es Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 – beträgt der monatliche Entlastungsbetrag einheitlich 131 Euro pro Monat für (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr).
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben damit die Möglichkeit, für Dienste zur Unterstützung im Alltag, wie Alltagsbegleitung, ambulante Entlastungspflege oder Nachbarschaftshilfe, einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro zu erhalten.
Berechtigungskriterien
Der Entlastungsbetrag, welcher 131 Euro umfasst und für unterschiedliche Betreuungs- sowie Entlastungsleistungen vorgesehen ist, steht allen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad zu, die in häuslicher Umgebung Pflege erhalten.
Entscheidend sind hierbei die Pflegebedürftigkeit, nachgewiesen durch einen entsprechenden Pflegegrad, und der Umstand, dass die Pflege nicht ausschließlich durch professionelle Pflegedienste erfolgt.
Auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser ist speziell für qualitätsgesicherte Dienste zur Unterstützung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen vorgesehen. Nicht genutzte Beträge des Entlastungsbetrags können monatlich übertragen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden, sollten sie bis Jahresende nicht vollständig verbraucht worden sein.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen umfassen eine Vielfalt von Angeboten, darunter Pflegedienste, Betreuungsdienste, unter fachlicher Anleitung stehende geschulte ehrenamtliche Helfer, spezialisierte Betreuungsgruppen (etwa für Demenzerkrankte), Tagesbetreuung in kleinen Gruppen, Alltagsbegleiter, verschiedene Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Nachbarschaftshilfe.

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Nutzung des Entlastungsbetrags: Spezialisierte Betreuungsdienste
Betreuungsdienste, die nach Landesrecht agieren, fokussieren sich ausschließlich auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese umfassen Aktivitäten wie die Begleitung und Beschäftigung Pflegebedürftiger sowie Hilfestellungen bei Hausarbeiten. Sie sind besonders geeignet für Menschen mit beginnender Demenz, die vorrangig Betreuung statt umfassender Pflege benötigen.
Alternative Betreuungsformen: Ambulante Betreuungsdienste
Neben den spezialisierten Betreuungsdiensten existieren ambulante Betreuungsdienste, die das volle Budget der Pflegesachleistungen nutzen können. Diese sind vor allem für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 relevant, die ihr Pflegesachleistungsbudget nicht vollständig ausschöpfen.
Mehr Flexibilität durch Umwandlungsanspruch
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ihr Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzen, können einen Teil dieser Mittel in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen können in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Beachten Sie, dass für diese umgewandelten Mittel weiterhin eine Nachweisführung durch Belege erforderlich ist. Ein verbleibendes Restbudget der Pflegesachleistungen kann als Pflegegeld ausgezahlt werden, wobei der Betrag sich nach dem Prozentsatz der nicht genutzten Pflegesachleistungen richtet und frei verwendbar ist.
Weitere Anwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags
Die Anwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags umfassen ein breites Spektrum an Dienstleistungen, die darauf abzielen, sowohl die pflegebedürftigen Personen als auch ihre pflegenden Angehörigen zu unterstützen:
Tages- und Nachtpflege: Diese Angebote stellen eine bedeutsame Unterstützung dar, indem sie temporäre Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung anbieten. Sie ermöglichen pflegebedürftigen Personen, den Tag oder die Nacht in einer betreuten Einrichtung zu verbringen, während ihre pflegenden Angehörigen Zeit für Erholung oder andere Verpflichtungen finden. Dies fördert nicht nur die soziale Interaktion der Pflegebedürftigen, sondern unterstützt auch die Angehörigen in ihrem Alltag.
Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ist eine Form der zeitlich begrenzten, vollstationären Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Sie ist besonders hilfreich, wenn pflegende Angehörige verhindert sind, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, oder wenn nach einem Krankenhausaufenthalt eine Übergangspflege benötigt wird. Diese Option bietet eine professionelle Pflege und Betreuung und entlastet damit die Angehörigen kurzfristig.
Ambulante Pflege (teilweise): Ein Teil des Entlastungsbetrags kann für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste genutzt werden. Diese Dienste umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, wie Körperpflege, medizinische Versorgung oder Unterstützung im Haushalt, die direkt im Zuhause der Pflegebedürftigen erbracht werden. Die ambulante Pflege gewährleistet, dass die Pflegebedürftigen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können, während sie professionelle Unterstützung erhalten.
Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht): Abhängig von den landesrechtlichen Regelungen, können mit dem Entlastungsbetrag auch verschiedene Alltagshilfen finanziert werden. Dazu zählen beispielsweise Begleitdienste zu Ärzten oder Veranstaltungen, Unterstützung bei Einkäufen, Haushaltshilfen oder die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten. Diese Leistungen tragen wesentlich dazu bei, die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhöhen und ihre Unabhängigkeit zu fördern.
Die Abrechnung des Entlastungsbetrags mit der Pflegekasse variiert je nach Pflegeform. In Pflegeheimen erfolgt die Abrechnung der im Rahmen des Entlastungsbetrags erbrachten Leistungen in der Regel direkt zwischen dem Heim und der Pflegekasse. Bei der ambulanten Pflege, also der Pflege zu Hause, ist es empfehlenswert, zuerst Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen, um die Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur Inanspruchnahme und Abrechnung des Entlastungsbetrags zu klären.
Hinweis: Die Pflegekasse deckt ausschließlich die Ausgaben für die pflegerische Versorgung. Kosten für Verpflegung und Unterkunft fallen in den Eigenanteil der betroffenen Personen.
Zusammenfassend bietet der Entlastungsbetrag vielfältige Möglichkeiten, um sowohl den Alltag der Pflegebedürftigen als auch jenen der pflegenden Angehörigen zu erleichtern. Durch die finanzielle Unterstützung dieser Leistungen wird ein wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege und zur Förderung des Wohlbefindens aller Beteiligten geleistet.

Prozess der Beantragung
Der Entlastungsbetrag muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Für den Antrag werden in der Regel ein Nachweis des Pflegegrads sowie eine Beschreibung des Unterstützungsbedarfs benötigt.
Um den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse geltend zu machen, müssen die Leistungen zuerst selbst bezahlt und in Anspruch genommen werden. Danach können die entsprechenden Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags durch Vorlage der Belege bei der Pflegeversicherung zurückerstattet werden.
Für die Beantragung der Erstattung ist es notwendig, alle Rechnungen und Quittungen bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Einige Pflegekassen bieten spezifische Formulare für diesen Zweck an. Es muss klar aus den Dokumenten hervorgehen, um welche Art von in Anspruch genommenen Leistungen es sich handelt.
Abrechnungsverfahren
Nach Bewilligung des Entlastungsbetrags erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse. bzw. dem Pflegebedürftigen und der Pflegekasse. Alle Belege und Nachweise sollten daher ordnungsgemäß aufbewahrt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Tipp: Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag
Die Einreichung einzelner Belege zur Kostenerstattung kann kompliziert und zeitintensiv sein. Um diesen administrativen Aufwand zu umgehen, besteht die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den Dienstleister (beispielsweise dem ambulanten Pflegedienst) zu übertragen. Hierfür ist das Unterzeichnen einer Abtretungserklärung notwendig.
Durch diese Erklärung gestatten Sie Ihrer Pflegeversicherung, dass der betreffende Dienstleister die Kosten für seine erbrachten Leistungen direkt über Ihren Entlastungsbetrag abrechnen kann. Somit wird die Zahlung direkt von der Versicherung an den Dienstleister geleistet, und Sie brauchen keine Vorauszahlungen zu tätigen.
Zusätzliche Informationen
In bestimmten Fällen kann der Entlastungsbetrag aufgestockt werden, etwa wenn vorherige Leistungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Weiterhin ist es ratsam, sich bei lokalen Beratungsstellen über zusätzliche Angebote und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren.
Fazit
Der Entlastungsbetrag stellt eine wesentliche Unterstützung für pflegende Angehörige dar. Durch ihn werden nicht nur finanzielle Lasten gemildert, sondern auch persönliche Freiräume und Erholungszeiten ermöglicht, die zur Aufrechterhaltung der eigenen Gesundheit essenziell sind.
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