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    Von Paesi am 23. August 2020 um 11:49

    Frage: Ist eine Bank wirklich berechtigt, ein Konto für Nachlassverbindlichkeiten zu sperren, wenn eine Kontovollmacht (abgeschlossen bei der Bank) existiert und diese laut Vertrag über den Tod hinaus gültig ist? (Ich hatte bereits, bevor ich die Bank vom Ableben des Kontoinhabers informierte, das überschaubar bescheidene Vermögen abgehoben, um damit einen kleinen Teil der Beerdigungskosten zu decken. )

    Weiterhin steht im Vertrag, dass der Bevollmächtigte auch das Konto schließen darf, ohne irgendwelche Nachweise vorlegen zu müssen. Letzteres verweigert man mir, besteht auf einem Erbschein, obwohl ich auch ein notarielles Testament vorlegen kann, das mich als Alleinerbin ausweist. Nebenbei: Es geht nur noch um die „hohe verbliebene Summe“ von unter 20 Euro.

    Ähnliches habe ich wieder vor mir (Kontovollmacht über den Tod hinaus, abgeschlossen bei der Bank). Nachdem ich eine Beerdigung hinter mir hatte, verstarb unverhofft meine Mutti. Es wird wohl das Beste sein, sich gegenüber der Bank in Schweigen zu hüllen, bis alle Verbindlichkeiten erledigt sind, da es kein Testament gibt?

    Paesi antwortete vor 5 Jahre, 6 Monaten 6 Mitglieder · 28 Antworten
  • 28 Antworten
  • Paesi

    Mitglied
    15. September 2020 um 10:42

    Nachtrag:

    Ich habe gestern das Konto meiner Mutti aufgelöst, als Kontobevollmächtigte – kein Erbschein, kein Testament wurde verlangt – nur die Sterbeurkunde.

    Was ich nicht wusste, dass man als Erbe 3 Monate Zeit hat, um sich beim Finanzamt für Erbschaftssteuer zu melden.

  • SFath

    Mitglied
    24. August 2020 um 14:53

    @Paesi, dann schätze dich glücklich, wenn es so ist!!! Star Struck

  • Paesi

    Mitglied
    24. August 2020 um 14:03

    Zum Erbstreit wird es nicht kommen. Die Kinder wollen sich keine Haushälfte teilen und mit mir in eine Erbgemeinschaft treten. Ich soll allein verfügen können. Sie müssten ja sonst auch Nebenkosten und andere Verbindlichkeiten übernehmen. Viel ist die Hälfte auch nicht wert und nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Schulden bleibt fast nichts mehr zum Teilen. Das funktioniert schon.

    @All: Danke, dass sich so viele Gedanken gemacht haben.

  • SFath

    Mitglied
    24. August 2020 um 13:52

    @Paesi, dann ist zumindest die Kontosache geklärt.

    Aus eigener Erfahrung eines 6 Jahre dauernden Erbstreits (alle Kinder, auch die aus 1. Ehe), waren im gegenseitigen Berliner Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Und das wurde angefochten. Ergebnis: Der gemeinsame, minderjährige Sohn bekam einen gesetzlichen Amtsvormund zur Wahrung seiner Interessen. Die erwachsenen Kinder gingen am Ende insofern leer aus, da sie die Summe des angedachten Pflichtteils für Rechtsberatung ausgegeben hatten.

  • GSaremba61

    Mitglied
    24. August 2020 um 13:48

    Geklärt, habe mich auf zur Hauptfiliale gemacht und den Chef um ein Gespräch gebeten.

    Genauso würde ich es mit dem Konto Deiner Mutter machen. Nach Kontoabwicklung Restguthaben auf Dein Konto.

  • Wattfrau

    Mitglied
    24. August 2020 um 13:38

    Schön, Paesi, das ist ja auch der Sinn einer Bankvollmacht!

  • Paesi

    Mitglied
    24. August 2020 um 13:34

    Geklärt, habe mich auf zur Hauptfiliale gemacht und den Chef um ein Gespräch gebeten.

    Ergebnis: Die Bank darf nicht sperren, mein Zugang ist rechtens. Ich kann das Konto schließen. Ich benötige nur die Sterbeurkunde, die hat die Bank bereits. Ich brauche weder Testament noch Erbschein, ich muss nicht einmal Erbe sein – es reicht, dass ich Kontobevollmächtigter bin und somit muss die Bank dem Willen des einstigen Vollmachtgebers nachkommen.

    @SFath, das Erbe ist geregelt. Ich brauche keinen Erbschein.

    Jemand ist enterbt, wenn wenn er im Testament nicht bedacht ist, obwohl er ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre. (Erben ist mehr als nur etwas bekommen. Mit dem Erbe sind Rechte und Pflichten verbunden, die entfallen beim Pflichtteiberechtigtem.)

    Das Gesetz schützt aber gesetzliche Erben mittels Pflichtteilanspruch vor einem völligem Leerausgehen. (Völlige Enterbung ist schwer möglich, aber darum geht es bei mir nicht.)

  • SFath

    Mitglied
    24. August 2020 um 11:40

    Um allem Ärger und sonstigem Aufwand aus dem Wege zu gehen, ließe ich das Konto als Karteileiche der Bank einfach stehen! Aus die Maus!

    Nachtrag: Komplett enterben kann man nur Personen, die sich dem Erblasser gegenüber z.B. mit einer Morddrohung, tätlichen Angriffen etc. selbst von der Erbfolge ausgeschlossen haben. Diese müßten durch pol. Anzeige nachgewiesen werden. Gilt auch im Falle der Begrenzung auf den Pflichtteil. Dies würde das Nachlaßgericht klären. Wenn du einen Erbschein beantragst, dann ist es automatisch eingeschaltet und du kannst erst über dein Erbe vollumfänglich verfügen, nachdem alle Ansprüche rechtlich geklärt sind. Trotz Testament! So ganz unanfechtbar ist es also nicht.

  • GSaremba61

    Mitglied
    24. August 2020 um 11:30

    ….mir der Zugang zum Konto verwehrt wird und ich nicht schließen darf, obwohl es im Bank-Vertrag anders steht.

    Ganz explizit nachgefragt: @Paesi – Du hast eine schriftliche Kündigung mit den entsprechenden Unterlagen an die Bank gesendet und die Bank löst das Konto nicht auf?

    GeSa

  • Paesi

    Mitglied
    24. August 2020 um 8:02

    @Uhuline, die Pflichtteilberechtigten sind die Kinder. Richtig, sie wären gesetzliche Erben, wenn es kein Testament gäbe. Mit dem Testament wurden sie enterbt, haben aber den Pflichtteilanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Laut Gesetzesdefinition, sind sie keine Erben mehr. In meinem Fall ich bin Alleinerbe, so steht es im Testament. (Ohne Testament würden sie allein die Haushälfte ihres Vaters erben und diese Hausteilung in eine Erbengemeinschaft haben wir mit unserem Testament verhindert.)

    Sie sind nicht berechtigt einen Erbschein zu beantragen bzw. zu erhalten, was Erben können. Sie können ihren Pflichtteil innerhalb von 3 Jahren bei mir geltend machen. (Ich müsste nicht einmal „freiwillig“ zahlen.) Sie haben das Recht von mir ein Nachlassverzeichnis zu erhalten. Sie haben nur Geldansprüche, sonst nichts. Sie sind sie aus dem „Erbvorgang“ raus. Mit der Bank haben sie nichts zu tun, da sie sich nicht als Erben ausweisen könnten.

    Darum geht es erst mal nicht, sondern darum, dass mir der Zugang zum Konto verwehrt wird und ich nicht schließen darf, obwohl es im Bank-Vertrag anders steht. Wörtlich: „Die Kontovollmacht erlischt nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers. Der Berechtigte ist ermächtigt nach dem Tode des Kontoinhabers das Konto zu schließen.“ Was verseht die Bank an ihren eigenen zwei Sätzen nicht nicht?

    Von mir erfährt die Bank jetzt nichts vom Ableben meiner Mutti. Ich bin mir mit meiner Schwester einig, dass wir erst das Geld vom Konto aufbrauchen, bevor wir „Meldung“ machen. Sie hat kein Testament, ich aber eine Kontovollmacht mit gleichem Wortlaut.

    Ich weiß also immer noch nicht, auf welcher Grundlage sich die Bank das Recht herausnimmt, das Konto zu sperren und darüberhinaus das Schließen verweigert. Ich habe mich im Internet durch verschiedene Urteile und Rechtsseiten gelesen immer mit dem selben Ergebnis: Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus, die bei der Bank mit Vollmachtgeber, Vollmachtsberechtigtem und Bankangestelltem abgeschlossen wurde, darf die Bank für den Berechtigten nicht sperren. (nicht einmal dann, wenn er nicht der Erbe ist)

    Beim ersten Verstorbenen, geht es ja um eine sehr geringe Summe – zum Todeszeitpunkt weniger als 700 Euro, jetzt nur noch knapp 20. Bei meiner Mutti ist es schon etwas mehr, auf jeden sind bis auf einen kleinen Erb-Rest für mich und meine Schwester die Beerdigungs-, Friedhofs- und Grabsteinkosten gedeckt und die lasse ich mir nicht durch vorschnelle Bekanntgabe ihres Ablebens sperren.

    Ich müsste ja dann innerhalb weniger Wochen zwei Beerdigungen aus eigener Tasche zahlen. Das kann ich nicht.

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