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     Paesi antwortete vor 3 Jahren, 7 Monate 6 Teilnehmer · 29 Beiträge
  • GSaremba61

    Teilnehmer
    23. August 2020 um 16:00

    Mir fällt gerade noch auf – sondern nur Pflichtteilberechtigte – die hätten sogar Anspruch bei den 20€. Mir scheint alles nicht so einfach, wie Du es gerne hättest und Dir vorstellst. Ich kann das Sicherheitsdenken der Bank zumindest verstehen.

  • Paesi

    Teilnehmer
    23. August 2020 um 16:06

    @Gesa, mann darf Ärger nicht immer aus dem Weg gehen, vor allem wenn der Nicht-Ärger tuer erkauft werden muss. Zum anderen haben Institutionen nicht immer recht und da helfen schweigende Kunden gar nicht.

    Ich habe ein interessantes Urteil gefunden:

    “In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Banken und Sparkassen nach Eintritt eines Erbfalls eine Auszahlung von Geldvermögen an den Erben zu Unrecht mit der Begründung verweigern, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen müsse. Was offensichtlich manchen Bankmitarbeitern nicht bewusst ist, ist das dann, wenn die Auszahlung zu Unrecht verweigert, insbesondere aber zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden ist, die Bank sich gegenüber dem Erben schadenersatzpflichtig macht (LG Memmingen, Urteil vom 28.19.2019, 22 O 257/19). …

    Das angerufene Landgericht Memmingen hat die beklagte Bank antragsgemäß verurteilt. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass dahinstehen kann, ob bereits die Bank aufgrund des vorgelegten eröffneten kalifornischen notariellen Testaments zur Befolgung der Anweisung verpflichtet gewesen wäre, weil sie jedenfalls bereits aufgrund der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht die Anweisung hätte beachten müssen. …

    Anmerkung:

    Ohne bestehende Kontovollmacht darf die Bank die Vorlage eines Erbscheins nur bei einem privatschriftlichen Testament verlangen. Wird dagegen das Erbrecht durch ein notarielles Testament nachgewiesen, dann ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies zum Nachweis des Erbrechts ausreicht und sich eine Bank, die gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangt, auch insoweit schadenersatzpflichtig machen würde.”

    https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/bank-muss-an-erben-mit-kontovollmacht-auch-ohne-erbschein-auszahlen

  • GSaremba61

    Teilnehmer
    23. August 2020 um 16:52

    *lach* @Paesi – jedesmal wenn Du geantwortet hast ändert sich die Sachlage – jetzt lese ich noch etwas von einem kalifornischen Testament, dass hier als Beispiel angezeigt wird. In dem übrigens von einer Vorsorgevollmacht die Rede ist – wieder was anderes bzw., wenn ich mich nicht täusche, identisch mit der von mir angesprochenen Betreuungsvollmacht – da bin ich allerdings nicht sicher.

    Bleibt also zu hoffen, dass es sich um eine Bank nach deutschem Recht handelt, dann hast Du ja alles, was Du der Bank vorlegen kannst um Dein Recht einzufordern.

    Viel Erfolg

    GeSa

    Noch ein kleiner Nachtrag aus dem eingestellten Link

    Auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis von Erben in Erbengemeinschaft erleben immer wieder, dass Bankmitarbeitern offensichtlich nicht immer bewusst ist, dass einzelnen Miterben nicht befugt sind Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, also auch Verfügungen über Bankguthaben, zu treffen.

    Habe ich Dich richtig verstanden, dass es weitere Erben gibt? Im Anfang ging es lediglich um die Kontenschließung und darüber habe ich bis jetzt noch nichts gefunden in allen hier gemachten Aussagen. Oh- Entschuldigung – doch, Wattfrau hat bestätigt, dass die Auflösung des Kontos bei ihr nicht möglich sei.

    • Dieser Beitrag wurde vor 3 Jahren, 8 Monate von  GSaremba61 bearbeitet.
    • Dieser Beitrag wurde vor 3 Jahren, 8 Monate von  GSaremba61 bearbeitet.
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  • Paesi

    Teilnehmer
    23. August 2020 um 18:19

    GeSa, der Link hat einen anderen Sachverhalt, dennoch geht es um eine deutsche Bank und im Prinzip darum, dass eine Kontovollmacht Zugang zum Konto erlaubt und ein notarielles Testament erst recht.

    Pflichtteilberechtigte sind keine Erben und somit komplett irrelevant für die Bank. Ihnen gegenüber bin nur ich verantwortlich.

  • GSaremba61

    Teilnehmer
    23. August 2020 um 20:20

    Ich weiß wirklich nicht mehr worum es Dir geht – Zugang zum Konto – ein Konto mit einem Guthaben unter 20€ – ein Betrag der wahrscheinlich nicht mal die Kosten der Auflösung deckt – seit geraumer Zeit ebenso wahrscheinlich keine Geldeingänge – wahrscheinlich noch ein Überziehungskredit – klar wird so ein Konto gesperrt.

    Wenn Du wirklich einen Rat willst – gehe zur Bank führe ein vernünftiges Gespräch – lass Dir erklären wo das Problem liegt – suche eine gemeinsame Lösung. Auf Recht pochen beinhaltet selten eine Lösung.

    Schönen Abend

    • Dieser Beitrag wurde vor 3 Jahren, 8 Monate von  GSaremba61 bearbeitet.
  • Paesi

    Teilnehmer
    24. August 2020 um 8:02

    @Uhuline, die Pflichtteilberechtigten sind die Kinder. Richtig, sie wären gesetzliche Erben, wenn es kein Testament gäbe. Mit dem Testament wurden sie enterbt, haben aber den Pflichtteilanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Laut Gesetzesdefinition, sind sie keine Erben mehr. In meinem Fall ich bin Alleinerbe, so steht es im Testament. (Ohne Testament würden sie allein die Haushälfte ihres Vaters erben und diese Hausteilung in eine Erbengemeinschaft haben wir mit unserem Testament verhindert.)

    Sie sind nicht berechtigt einen Erbschein zu beantragen bzw. zu erhalten, was Erben können. Sie können ihren Pflichtteil innerhalb von 3 Jahren bei mir geltend machen. (Ich müsste nicht einmal “freiwillig” zahlen.) Sie haben das Recht von mir ein Nachlassverzeichnis zu erhalten. Sie haben nur Geldansprüche, sonst nichts. Sie sind sie aus dem “Erbvorgang” raus. Mit der Bank haben sie nichts zu tun, da sie sich nicht als Erben ausweisen könnten.

    Darum geht es erst mal nicht, sondern darum, dass mir der Zugang zum Konto verwehrt wird und ich nicht schließen darf, obwohl es im Bank-Vertrag anders steht. Wörtlich: “Die Kontovollmacht erlischt nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers. Der Berechtigte ist ermächtigt nach dem Tode des Kontoinhabers das Konto zu schließen.” Was verseht die Bank an ihren eigenen zwei Sätzen nicht nicht?

    Von mir erfährt die Bank jetzt nichts vom Ableben meiner Mutti. Ich bin mir mit meiner Schwester einig, dass wir erst das Geld vom Konto aufbrauchen, bevor wir “Meldung” machen. Sie hat kein Testament, ich aber eine Kontovollmacht mit gleichem Wortlaut.

    Ich weiß also immer noch nicht, auf welcher Grundlage sich die Bank das Recht herausnimmt, das Konto zu sperren und darüberhinaus das Schließen verweigert. Ich habe mich im Internet durch verschiedene Urteile und Rechtsseiten gelesen immer mit dem selben Ergebnis: Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus, die bei der Bank mit Vollmachtgeber, Vollmachtsberechtigtem und Bankangestelltem abgeschlossen wurde, darf die Bank für den Berechtigten nicht sperren. (nicht einmal dann, wenn er nicht der Erbe ist)

    Beim ersten Verstorbenen, geht es ja um eine sehr geringe Summe – zum Todeszeitpunkt weniger als 700 Euro, jetzt nur noch knapp 20. Bei meiner Mutti ist es schon etwas mehr, auf jeden sind bis auf einen kleinen Erb-Rest für mich und meine Schwester die Beerdigungs-, Friedhofs- und Grabsteinkosten gedeckt und die lasse ich mir nicht durch vorschnelle Bekanntgabe ihres Ablebens sperren.

    Ich müsste ja dann innerhalb weniger Wochen zwei Beerdigungen aus eigener Tasche zahlen. Das kann ich nicht.

  • GSaremba61

    Teilnehmer
    24. August 2020 um 11:30

    ….mir der Zugang zum Konto verwehrt wird und ich nicht schließen darf, obwohl es im Bank-Vertrag anders steht.

    Ganz explizit nachgefragt: @Paesi – Du hast eine schriftliche Kündigung mit den entsprechenden Unterlagen an die Bank gesendet und die Bank löst das Konto nicht auf?

    GeSa

  • SFath

    Teilnehmer
    24. August 2020 um 11:40

    Um allem Ärger und sonstigem Aufwand aus dem Wege zu gehen, ließe ich das Konto als Karteileiche der Bank einfach stehen! Aus die Maus!

    Nachtrag: Komplett enterben kann man nur Personen, die sich dem Erblasser gegenüber z.B. mit einer Morddrohung, tätlichen Angriffen etc. selbst von der Erbfolge ausgeschlossen haben. Diese müßten durch pol. Anzeige nachgewiesen werden. Gilt auch im Falle der Begrenzung auf den Pflichtteil. Dies würde das Nachlaßgericht klären. Wenn du einen Erbschein beantragst, dann ist es automatisch eingeschaltet und du kannst erst über dein Erbe vollumfänglich verfügen, nachdem alle Ansprüche rechtlich geklärt sind. Trotz Testament! So ganz unanfechtbar ist es also nicht.

    • Dieser Beitrag wurde vor 3 Jahren, 8 Monate von  SFath bearbeitet.
  • Paesi

    Teilnehmer
    24. August 2020 um 13:34

    Geklärt, habe mich auf zur Hauptfiliale gemacht und den Chef um ein Gespräch gebeten.

    Ergebnis: Die Bank darf nicht sperren, mein Zugang ist rechtens. Ich kann das Konto schließen. Ich benötige nur die Sterbeurkunde, die hat die Bank bereits. Ich brauche weder Testament noch Erbschein, ich muss nicht einmal Erbe sein – es reicht, dass ich Kontobevollmächtigter bin und somit muss die Bank dem Willen des einstigen Vollmachtgebers nachkommen.

    @SFath, das Erbe ist geregelt. Ich brauche keinen Erbschein.

    Jemand ist enterbt, wenn wenn er im Testament nicht bedacht ist, obwohl er ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre. (Erben ist mehr als nur etwas bekommen. Mit dem Erbe sind Rechte und Pflichten verbunden, die entfallen beim Pflichtteiberechtigtem.)

    Das Gesetz schützt aber gesetzliche Erben mittels Pflichtteilanspruch vor einem völligem Leerausgehen. (Völlige Enterbung ist schwer möglich, aber darum geht es bei mir nicht.)

  • Wattfrau

    Teilnehmer
    24. August 2020 um 13:38

    Schön, Paesi, das ist ja auch der Sinn einer Bankvollmacht!

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