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Tempolimit auf der Autobahn
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seestern, so ganz eindeutig ist die Rechtslage beim privaten Gebrauch nach wie vor nicht.
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/dashcam/
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Dachte ich auch…. bis ich unter einem der diversen Berichte über den wahren Unfallhergang erstaunlicherweise einen Videoaufruf der Polizei sah, mit dem Autofahrer gebeten wurden, ihr evtl. vorhandenes nützliches weiteres Videomaterial zur Verfügung zu stellen – also Aufnahmen von (verbotenen) Dashcams.
Die tatsächliche Unfallursache kam wohl auch nur durch (verbotene) Dashcam-Aufnahmen heraus! Mir scheint, da liegen Teufel und Belzebub gerade schwer im Clinch miteinander!
M.

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@Palmstroem, Richter orientieren sich – sieht man die Urteile bez. Beherbergungsverbot – eben auch nach “Verhältnismäßigkeit”. Soviel Spielraum haben sie grundsätzlich.
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@Palmstroem Dashcams sind nicht (mehr) verboten und mittlerweile auch als Beweismittel zugelassen….
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…wobei Handy- und Videoaufnahmen (also mit portablen Geräten, die beim Aufnehmen während des Fahrens von Hand bedient werden müssen) jeden Fahrer in ziemliche Schwierigkeiten bringen können und insofern besser nicht ausgehändigt werden sollten – es sei denn, Polizei und Staatsanwalt garantieren vorher Straffreiheit.
M.

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Unbekannt
Unbekannt20. Oktober 2020 um 19:07@Palmstroem – 17:42
Dash-Cams sind erlaubt..!
Es ist aber verboten die Aufnahmen von anderen ohne deren Genehmigung zu veröffentlichen, also “ins Netz stellen”, egal ob über’s Smartphone oder über PC.
Jeder der eine Dash-Cam verwendet darf diese unveröffentlichten Aufnahmen aber gegenüber einem Gericht als Beweismittel geltend machen. Das Gericht entscheidet dann über die Zulassung im Verfahren. Ist die zur Verhandlung stehende Situation sehr unklar werden die Aufnahmen meist zugelassen. Wer rechtlich sicher gehen will sollte die Aufnahmen nicht kontinuierlich hintereinander speichern, sondern in Sequencen von max 5min. Desweiteren sollte die Speicherkarte komplett dem Gericht vorgelegt werden (jede Aufnahmesequence hat ein “Start- und Endemarkierung” mit Datum und Uhrzeit und einem Systemkürzel. Fremdbearbeitungen (zur Täuschung) werden dadurch sofort erkannt – als erst garnicht dran denken (es würde als bewußte Falschaussage gewertet).
Meine Cam hat mir bereits 1x geholfen – ein Fahrradfahrer war vor mir einfach auf dem Rad über den Füßgängerüberweg (Zebrastreifen) gefahren. Ging bis zur Staatsanwaltschaft, der hat sich die Aufnahme als mein Beweismittel angesehen und der Radler durfte zahlen (als Radfahrer ist er kein Fußgänger und hat kein Vorrecht….).
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Unbekannt
Unbekannt20. Oktober 2020 um 19:13Nachtrag: Wenn man an eine Unfallstelle kommt (und man hat nicht den unmittelbaren Unfallvorgang im Video) sollte man die Cam sichtbar so wegdrehen und abschalten das man sich nicht dem Vorwurf “Gaffer” aussetzt. Nur als Ratschlag..
Wenn die Cam über Kabel mit Stecker betrieben wird, genügt bereits den Stecker zu ziehen damit die Cam auf “Out” geht.
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Unbekannt
Unbekannt20. Oktober 2020 um 19:42@Palmstroem – 19:25
“..Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17),
dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein kann..”Was ich oben beschrieben habe kannst Du ruhig im deutschen Verkehrsraum so anwenden – selbst in Bayern, die da sehr kritisch sind. Ich hab oben von 5min Sequencen geschrieben – Du darfst nämlich nicht ein “durchgängiges” Video aufnehmen. Und auch das wird im Artikel klar gesagt das Du die Aufnahmen keinesfalls veröffentlichen darfst.
Übrigens wird man als “Petze vom Dienst” mit Aufnahmen von anderen Verkehrsteilnehmer, nur zum Zwecke der Anzeigenerstattung, keine “Zeugnisbefähigung” bekommen – heißt die Aufnahmen werden nicht als Beweis akzeptiert. Damit steht dann Aussage gegen Aussage…
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