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  • Frage zur neuen Grundsteuer nach Bescheid der Neuberechnung

     Paesi antwortete vor 11 Monate, 2 Wochen 6 Teilnehmer · 9 Beiträge
  • Paesi

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 7:26

    Gestern bekam ich meinen Grundsteuermessbetrag, auf dessen Grundlage dann die Stadt mit ihrem Hebesatz die neue Grundsteuer berechnen wird.

    Dieser Wert legt den Grundsteuerwert zu Grunde. Welch eine Überraschung. Vor 2,5 Jahren wurde dieser Wert zwecks Erbschaftssteuer ermittelt (Makler wurde dazu beauftragt.) Der ermittelte Wert war nur die Hälfte. Das heißt, meine Grundwertsteuer wird sich wohl verdoppeln.

    Ein Anruf beim Finanzamt brachte nur, die Berechnung sei aufgeschlüsselt. Stimmt. Und was hat man gemacht? Man hat eine fiktive Kaltmiete angesetzt, obwohl ich keine Miete im eigenen Haus zahle, aber das scheint wohl überall so gemacht zu werden.

    Nun meine Frage: Hat jemand schon so einen Bescheid? Wird da auch fiktive Miete für die Grundwertberechnung herangezogen?

    Danke. Paesi

    • Dieser Beitrag wurde am vor 11 Monate, 2 Wochen von  Paesi geändert.
  • Solanus

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 8:31

    Ich kann nur empfehlen, gegen den Grundsteuermeßbescheid unbedingt Widerspruch einzulegen.

    Dieser Bescheid ist in mehrfachre Hinsicht rechtswidrig. Dabei handelt es sich NICHT um die üblichen Meinungen gewisser Leute bezüglich BRD GmbH, Sheaf Gesetze etc. Es sind tatsächliche Rechtsfehler im Sinne der Gesetze Deutschlands.

    Unbedingt Gogglen, es gibt diverse Rechtsanwaltskanzleien, die Vorlagen für den Widerspruch anbieten.

    Wird die Einspruchsfrist (4 Wochen) versäumt, kann beim späteren Grundsteuerbescheid der jeweiligen Gemeinde nichts mehr geändert werden. Da der Meßbescheid dann rechtskräftig ist und sich der Steuerbescheid auf diesen rechtskräftigen Meßbescheid beruft, ist ein späterer Einspruch nicht möglich.

  • Paesi

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 11:26

    @Solanus

    Danke für die Antwort.

    Das Problem ist nur, ich weiß gar nicht, wie ich einen Widerspruch begründen soll.

    Nach all dem, was ich im Internet fand, berechnete man nach den Vorgaben, die angegeben werden. Was bei mir die Verdopplung ausmacht ist die pauschale Nettokaltmiete. Die spielte bei der Festlegung der Erbschaftssteuer keine Rolle. Da war der bauliche Zustand (Baujahr und jetziger Zustand ausschlaggebend).

    Verdopplung dann, wenn der so Hebesatz bleibt, wie er jetzt ist. Der Hebesatz müsste sich halbieren, wenn es bei der bisherigen Zahlung bleiben soll – davon auszugehen, ist utopisch. Ich denke da eher an Anhebung und damit mehr als nur Verdopplung der Grundsteuer.

    Was so schwer zu verstehen ist: Zu diesem ermittelten Wert könnte ich niemals das Haus nebst Grundstück verkaufen. Der Wert, der bei der Erbschaftssteuer angesetzt wurde, der ist halb so hoch und realistisch.

    Entsprechend der Reform, soll der neue Wert näher am Verkaufswert liegen. Das stimmt bei mir und sicher in vielen anderen Fällen überhaupt nicht.

  • Ricarda01

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 12:58

    @Paesi

    Beitrag von 11:26

    Liebe Paesi – habe ja Gott sei Dank meinen Bungalow in NRW und auch meine EW in Grömitz nicht mehr (war mir im Alter zu belastend), aber trotzdem von mir mal einen kl. Rat. Gibt es vielleicht bei euch in Nähe auch einen Haus- und Grundbesitzer-Verein? Die beschäftigen oft für ihre Mitglieder auch Rechtsanwälte, die verbindlich Auskunft erteilen können. Ist bestimmt, wenn die Anfahrt zu umständlich ist, auch telefonisch möglich, allerdings müßtest du erst mal Mitglied werden. Viel Erfolg – und schönen Tag – Ricarda01

  • nordlichtw

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 14:41

    Das sind doch erst die neu errechneten Grundlagen……( steht auch auf dem Bescheid ) ,die genaue Berechnung folgt irgenwann……also abwarten und Tee trinken…..

  • Stadtwolf

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 14:55

    @Paesi 11.26 Erstmal Widerspruch einlegen, mit dem Zusatz „ Begründung wird nachgereicht „ Dann hast du mehr Zeit. Widerspruch aber schriftlich und nicht per Mail,denn die wird nicht anerkannt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. §80 ABS. 1 VwGO. Die Widerspruchsfrist kann auch per Antrag verlängert werden. Viel Glück

  • Paesi

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 16:45

    @nordlichtw

    Der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung ist bindend. Zum Abwarten und Tee trinken bleiben nur 4 Wochen Zeit.

    @Stadtwolf

    Die angesetzten Werte sind schon richtig laut deren §§, Tabellen und Reformvorstellungen, aber ob man die Reform (Nettokaltmiete ansetzen) so machen kann, das ist die Frage, die sich wohl viele stellen werden. Da muss man wirklich herumhorchen, – fragen, Auskünfte einholen, wie man begründen soll. Denn lege ich Widerspruch ein, kann ich auf Grund derer Berechnungen keinen Fehler nachweisen, weder gleich noch später. Leider haben die anderen Eigentümer meiner Straße ihren Bescheid kurz vor Abgabeende eingereicht, so dass ihre Entscheidungen später eintreffen werden. Schade.

    @Ricarda01

    Danke auch dir. Ich muss mir über das Vorgehen wirklich in Ruhe Gedanken machen. Eventuell 3 Wochen warten, Widerspruch ohne Begründung mit Hinweis des Nachreichens, wie Stadtwolf vorschlug. Das gibt Spielraum.


    Bei mir geht es nur um ein Haus, das vor 1949 erbaut wurde und im eher ländlichen Gebiet steht. Wie wird es wohl bei denen sein, die ihr abbezahltes und neueres Haus in einer teuren städtischen Wohngegend haben und, abgesehen davon, eventuell demnächst auch noch eine neue Heizung brauchen? Ich werde die neue Steuer verschmerzen können, aber ich denke auch an die anderen, bei denen die Kassen knapper sind.

  • Paesi

    Teilnehmer
    25. Mai 2023 um 19:18

    @SusiSoho

    „Im übrigen spielen die Nettomieteinnahmen bei einem Verkauf von Häusern die entscheidende Rolle“

    Ich habe keine Mieteinnahmen, weil ich mein Eigentum selbst bewohne.

    Also, wenn ich mein Haus verkaufen würde, ist mir nicht bekannt, dass eine fiktive Nettokaltmiete eine Rolle spielen würde, die den Wert erhöht – schön wäre es.

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