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Unbekannt
Unbekannt20. Dezember 2020 um 19:57Irrtümlicherweise bin ich davon ausgegangen, dass nahe Angehörige (z.B. Ehepartner, Eltern, Kinder,
von der Schweigepflicht ausgenommen sind.
Das ist nicht der Fall, also werde ich Vorsorge treffen:
Auszug:
Schweigepflicht gilt auch gegenüber nahen Angehörigen
Das bedeutet: Ärzte dürfen aufgrund ihrer Schweigepflicht normalerweise keiner anderen Person Auskunft erteilen. Das gilt etwa neben Versicherungen und der Krankenkasse auch für nahe Angehörige, wie Ehegatten, Eltern, Kinder. Das gilt auch in Situationen, wie der plötzlichen Einweisung in ein Krankenhaus aufgrund eines Notfalls. Besonders unangenehm ist dies, wenn der Patient etwa wegen eines künstlichen Komas nicht gefragt werden kann, ob er mit der Erteilung von Auskünften an nahe Angehörige einverstanden ist.
Ganzer Artikel: —–> Schweigepflicht
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Auch zu lösen durch eine Generalvollmacht, die gut und genau formuliert weiter reichen kann.
In der Patientenverfügung sind, so weit ich mich erinnere, Vertretung in geschäftlichen Dingen nicht eingeschlossen.
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