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  • Ärztliche Schweigepflicht

    Von Gelöschter Benutzer am 20. Dezember 2020 um 19:57

    Irrtümlicherweise bin ich davon ausgegangen, dass nahe Angehörige (z.B. Ehepartner, Eltern, Kinder,

    von der Schweigepflicht ausgenommen sind.

    Das ist nicht der Fall, also werde ich Vorsorge treffen:

    Auszug:

    Schweigepflicht gilt auch gegenüber nahen Angehörigen

    Das bedeutet: Ärzte dürfen aufgrund ihrer Schweigepflicht normalerweise keiner anderen Person Auskunft erteilen. Das gilt etwa neben Versicherungen und der Krankenkasse auch für nahe Angehörige, wie Ehegatten, Eltern, Kinder. Das gilt auch in Situationen, wie der plötzlichen Einweisung in ein Krankenhaus aufgrund eines Notfalls. Besonders unangenehm ist dies, wenn der Patient etwa wegen eines künstlichen Komas nicht gefragt werden kann, ob er mit der Erteilung von Auskünften an nahe Angehörige einverstanden ist.

    Ganzer Artikel: —–> Schweigepflicht

    antwortete vor 5 Jahre, 2 Monaten 4 Mitglieder · 6 Antworten
  • 6 Antworten
  • GSaremba61

    Mitglied
    21. Dezember 2020 um 14:44

    Auch zu lösen durch eine Generalvollmacht, die gut und genau formuliert weiter reichen kann.

    In der Patientenverfügung sind, so weit ich mich erinnere, Vertretung in geschäftlichen Dingen nicht eingeschlossen.

  • Hamster

    Mitglied
    20. Dezember 2020 um 22:15

    @Fletchy

    Entschuldige bitte die erneute Nachfrage : Was hat man davon ?

    Die Aasgeier wollen dein Geld , der Rest ist denen egal .

    Leider kann ich heute nicht mehr antworten , der Skat beginnt .

    Bleib sauber , Gruß Hamster

  • Hamster

    Mitglied
    20. Dezember 2020 um 20:30

    @Fletchy

    Ist ja gut und schön , aber was soll das für einen Nutzen haben ?

    Hamster

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