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Wahlrechtsreform
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Ich bin mir sicher, dass die neue Wahlrechtsreform im Wege einer Verfassungsklage nicht bestehen wird. Ich möchte das nicht begründen, sondern eine andere Wahlrechtsreform aufzeigen.
Mit der Erststimme werden die 299 Direktmandate bestimmt.
Mit der Zweitstimme werden die 299 Parteimandate bestimmt.
Eine Partei muss bei den Zweitstimmen mindestens 3,5% der möglichen Wählerstimmen erreichen, damit sie ein Mandat über die Zweitstimmen erhalten kann. Die prozentuale Verteilung der Parteisitze erfolgt entsprechend dem Prozentwert der Zweitstimmen.
Weiterhin sollten bei einer Bundestagswahl im ganzen Land alle zugelassenen Parteien wählbar sein. Dies sollte insbesondere für die Zweitstimme gelten. Bei den 3,5% der möglichen Zweitstimmen könnte der errechnete Wert auf 1000 oder 10.000 abgerundet werden, damit kleinliche Berechnungen entfallen.
Somit wären die vorgesehenen 598 Sitze vergeben und es würden weder Überhangs- noch Ausgleichsmandate anfallen.
Weiterhin wäre schon vor der Wahl klar, wie viele Zweitstimmen eine Partei benötigt, um bei den Parteimandaten berücksichtigt zu werden. Da braucht keine Partei auf weniger gültige Wahlzettel zu hoffen und alle Parteien hätten das Ziel, dass möglichst viele Wahlberechtigung eine gültige Stimme abgeben.
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