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Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Von der Einschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz ist die Frage zu unterscheiden, ob Grundrechte im Wege der Verfassungsänderung beseitigt werden können.
Da eine Verfassungsänderung grundsätzlich zulässig ist, kann ein solches Vorhaben nur an der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG scheitern. Diese schützt aber unmittelbar nur die Artikel 1 und (nicht: bis) 20 GG vor Änderungen. Allerdings werden Grundrechte auch als Derivat der Menschenwürde (Art. 1 GG) definiert, weshalb sie einen gewissen Ewigkeitsschutz genießen, soweit ihr „Menschenwürdekern“ betroffen ist. Andere Grundrechte sind für eine demokratische Regierungsform unerlässlich und damit über das Demokratieprinzip geschützt, jedoch in ihrer Ausgestaltung abänderbar. Schließlich bekennt sich Art. 1 Abs. 3 GG, der von der Ewigkeitsgarantie erfasst wird, zu den Grundrechten „als unmittelbar geltendes Recht“, sodass es zumindest überhaupt Grundrechte geben muss. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1970 zur Vereinbarkeit des Grundrechts des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses mit der Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes wurde diesbezüglich angemerkt, dass „die Sperrvorschrift des Art. 79 Abs. 3 GG – zwar nicht extensiv, aber – streng und unnachgiebig ausgelegt und angewandt werden sollte. Sie ist nicht zuletzt dazu bestimmt, schon den Anfängen zu wehren.“[51] Damit sind der Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung insgesamt enge Grenzen gezogen. Wikipedia
Zwei Beispiele:
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eingeschränkt worden, zum Schutz der persönlichen
Ehre.
Das Recht auf Eigentum ist eingeschränkt worden. Gemeinwohl geht vor Eigenwohl.
Allerdings wird bei der Zwangsenteignung eine Entschädigung geleistet.
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