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Ursache und Wirkung.
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Das Grundgesetz ist die Basis für die Gesetzgebung in unserem demokratischen Rechtsstaat.
Der juristische Rahmen für die einzelnen Artikel wird durch parlamentarische Gesetzgebung abgesteckt; nun sind 75 Jahre vergangen und damit auch einige Regierungswechsel mit unterschiedlichen Koalitionen.
Wir leben z. Zt. in unruhigen Zeiten, innen- wie außenpolitisch.
Kennt jemand Fakten, wo durch parlamentarisch fundierte Durchführungsbestimmungen oder Gesetzgebung die Rechte und Freiheiten in einigen Ursprungsartikeln des GG für das gesellschaftliche Leben eingeschränkt worden sind?Dabei denke ich an die Ausgestaltung der Gesetzgebung zur rechtlichen Bewertung bei Anwendung der entscheidenden GG-Artikel, wie Meinungsfreiheit z.B.
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Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Von der Einschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz ist die Frage zu unterscheiden, ob Grundrechte im Wege der Verfassungsänderung beseitigt werden können.
Da eine Verfassungsänderung grundsätzlich zulässig ist, kann ein solches Vorhaben nur an der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG scheitern. Diese schützt aber unmittelbar nur die Artikel 1 und (nicht: bis) 20 GG vor Änderungen. Allerdings werden Grundrechte auch als Derivat der Menschenwürde (Art. 1 GG) definiert, weshalb sie einen gewissen Ewigkeitsschutz genießen, soweit ihr „Menschenwürdekern“ betroffen ist. Andere Grundrechte sind für eine demokratische Regierungsform unerlässlich und damit über das Demokratieprinzip geschützt, jedoch in ihrer Ausgestaltung abänderbar. Schließlich bekennt sich Art. 1 Abs. 3 GG, der von der Ewigkeitsgarantie erfasst wird, zu den Grundrechten „als unmittelbar geltendes Recht“, sodass es zumindest überhaupt Grundrechte geben muss. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1970 zur Vereinbarkeit des Grundrechts des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses mit der Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes wurde diesbezüglich angemerkt, dass „die Sperrvorschrift des Art. 79 Abs. 3 GG – zwar nicht extensiv, aber – streng und unnachgiebig ausgelegt und angewandt werden sollte. Sie ist nicht zuletzt dazu bestimmt, schon den Anfängen zu wehren.“[51] Damit sind der Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung insgesamt enge Grenzen gezogen. Wikipedia
Zwei Beispiele:
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eingeschränkt worden, zum Schutz der persönlichen
Ehre.
Das Recht auf Eigentum ist eingeschränkt worden. Gemeinwohl geht vor Eigenwohl.
Allerdings wird bei der Zwangsenteignung eine Entschädigung geleistet.
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Persönliche Ehre……………hmmm, was genau ist das?
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@Gartenfan, danke.
Also mal ehrlich….irgendwie kann ich mit diesem Begriff nichts anfangen.

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13:23 …”ehrlich” zu sein ist schon mal ehrenwert… 😉
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Ganz abwegig ist es nicht, wenn @Webra von “persönlicher Ehre” schreibt, vielleicht etwas ungewöhnlich formuliert. Immerhin werden Beleidigungen, Verleumdungen und Ähnliches auch als “ehrabschneidend” bezeichnet, auch wenn dieser Begriff aus der Mode gekommen ist.
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Das „Recht der persönlichen E.“ ist eine der in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken der Kommunikationsgrundrechte. Darunter fallen z.B. Beleidigungen, Verleumdung, üble Nachreden, Kränkungen und vieles mehr.
Vielleicht erinnert sich jemand daran, dass vor Jahren in Zeitungsberichten über Straftaten, die geschehen waren, die Formulierungen anders wurden:
Wie Zeugen sahen, wurde ein Mensch erschossen. Die Zeugen hielten den mutmaßlichen Täter fest bis die Polizei erschien.
Erst wenn ein Gericht urteilt, dass der mutmaßliche Täter der Täter war, darf dieser Täter genannt werden.Ehre – Das Staatslexikon enthält viel lesenswertes dazu https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Ehre
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In gewissen Kreisen wird “die Ehre” so hoch gehalten, dass man dafür sogar Ehrenmorde begeht, und das im 21. Jahrhundert.
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