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  • der Staat am Sterbebette

     senior.bonn antwortete vor 4 Jahren, 10 Monate 7 Teilnehmer · 13 Beiträge
  • senior.bonn

    Teilnehmer
    20. Juni 2019 um 20:04

    In Deutschland steht der Staat selbst am Sterbebette, die letzte Freiheit, die Freiheit selbstbestimmt über seinen Tod zu entscheiden, hat der deutsche Staat wegbefohlen, dafür gibt es den § 217 StGB. In Kürze wird sich das Bundesverfassungsgericht mit dem § 217 StGB befassen, weil viele demokratisch gesinnte Bürgerinnen und Bürger diesen Paragraphen für verfassungswidrig halten und deshalb Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt haben. Man kann nur hoffen, dass das höchste deutsche Gericht das menschliche Selbstbestimmungsrech gem.
    Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz höher einschätzt als die religions- und ideologiebestimmte Verbote und den § 217 StGB kippt, zumindest in seiner jetzigen Fassung nicht bestätigt. Wie notwendig aus humanen Aspekten die Möglichkeit eines selbstbestimmten Todes sein kann, zeigt der nachstehende Artikel. Oder soll man einem Menschen in einer derartgem Situation einen friedlochen, selbstbestimmten Tod verweigern ?

    https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/sterbehilfe-warum-ich-gern-natrium-pentobarbital-haette-a-1262914.html

  • Webra

    Teilnehmer
    22. Juni 2019 um 19:16

    "Statistiken zu Selbstmord und Sterbehilfe
    Veröffentlicht von Statista Research Department, 08.04.2019

    Der Begriff Suizid oder auch Selbstmord, Selbsttötung oder Freitod beschreibt die absichtsvoll herbeigeführte Beendigung des eigenen Lebens (ICD-10: X60-X84). Dies kann sowohl aktiv durch die Ausführung einer bestimmten Handlung, als auch passiv durch das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen geschehen. Die aktuellen Fallzahlen liegen in Deutschland bei rund 9.800 Todesfällen im Jahr 2016. Damit sterben in Deutschland deutlich mehr Menschen durch Suizid als zum Beispiel aufgrund von Verkehrsunfällen, Drogen und HIV zusammen. Dem Statistischen Bundesamt zur Folge dominiert unter den gewählten Methoden die Selbsttötung durch Erhängen, Strangulieren oder Ersticken, wobei der am häufigsten für Suizide ausgewählte Ort die eigene Wohnung ist. Männer begehen über alle Altersgruppen hinweg signifikant häufiger Selbstmord als Frauen. Das statistische Durchschnittsalter von Selbstmördern lag 2016 für Frauen bei 58,4 und für Männer bei 57 Jahren".

    Diese Menschen haben doch bewiesen, dass die Selbsttötung
    auch ohne "gesetzliche Erlaubnis" möglich ist.
    Eine andere gesetzliche Regelung würde nur die Möglichkeiten zur Herbeiführung des Suizids erleichtern.

    Es gibt leider keine Statistiken darüber, wie viele Menschen von diesen Schritt abstand genommen haben, weil
    die genannten Suizidmöglichkeiten nicht unverzüglich zum Tode führen sondern mit minutenlangem Leide verbunden sind. Im nachhinein betrachtet geben viele später zu, dass sie froh waren, keine leidensfreie Tötungsmöglichkeit zur Verfügung gehabt zu haben. Sie haben wieder Mut zum Leben gewonnen. Hätten sie damals über einen Giftbecher verfügt, hätten sie davon gebrauch gemacht.

    Die Erschwerung eines Suizids kann oft auch Leben retten.

  • senior.bonn

    Teilnehmer
    22. Juni 2019 um 21:00

    Hallo Philosof,
    ich vermute, Sie haben beruflich nichts mit der Juristerei zu tun gehabt, sonst wüßten Sie nämlich, dass Gesetzestexte und ihre Anwendung sich sehr häufig unterscheiden. So auch hier. Die Formulierung "geschäftsmässig" ist im vorliegenden Falle eine bewußte Irreführung. "Geschäftsmässig" hat mit der Absicht, Gewinne oder auch nur Einnahmen zu erzielen überhaupt nichts zu tun. Sie bedeutet nämlich nur "wiederholt" oder auch nur "einmalig aber mit Wiederholungsabsicht". Nachstehend eine Kommentierung des Gesetzestextes aus einer juristischen Fachzeitschrift. Bite sorgfältig lesen, Sie werden dann einsehen, dass Sie mit Ihrer Interpretation daneben liegen.

    "Geschäftsmäßig handelt, wessen Tun auf Wiederholung angelegt ist. Dieses schon vor Erlass des Gesetzes umstrittene Merkmal weist eine beträchtliche Unbestimmtheit auf, die den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages sogar dazu bewogen hat, die Verfassungsmäßigkeit des neuen § 217 StGB in Frage zu stellen. In der Gesetzesbegründung spricht sich der Gesetzgeber für eine weite Interpretation aus: "Geschäftsmäßig" soll schon derjenige vorgehen, der eine Handlung zum ersten Mal ausführt, wenn dies "den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt". (BT-Drucksache 18/5373, S. 17). "

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