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Steht der AfD ein Vorsitz in drei Bundestagsausschüssen zu?
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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Mittwoch, ob der AfD Vorsitze in Bundestagsausschüssen zustehen oder nicht.
Dazu steht in Paragraf 12 der Geschäftsordnung: „Die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen.“ Danach hätte die AfD drei Vorsitz-Stellen. Aber es gibt auch den Paragraf 58: „Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.“
Ist damit klar, dass die Ausschussmitglieder den Kandidierenden nicht nehmen müssen?
Oder müssen sie eine Person aus der Partei nehmen und dürfen nicht alle Mitglieder der Partei ablehnen?
Wenngleich ich kein Befürworter der AfD bin, so wie die anderen Parteien die Geschäftsordnung auslegen finde ich nicht richtig. Ich denke, dass die AfD diesmal gewinnt.
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Dieser Beitrag wurde am vor 1 Jahr, 1 Monat von
Carl75 geändert.
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Dieser Beitrag wurde am vor 1 Jahr, 1 Monat von
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Jetzt werden wir ja erleben wer die Demokraten sind…
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Hallo Genuss,
Das Bundesverfassungsgericht fällt sein Urteil nicht nach demokratischen Regeln.
Entscheidet einzig und allein nach Gesetzeslage.
Die Gesetze aber sind nach demokratischen Regeln entstanden.
Egal wie das Urteil ausfällt, es ist demokratisch
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Gerichte fällen ihre Urteile nach der Gesetzeslage. Da diese oft Auslegungsbedürftig sind oder einen Ermessensspielraum haben, werden die Gerichte angerufen.
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Das BVG hat mit folgender Begründung heute die Klage der AfD abgelehnt.
Demokratisch betrachtet somit alles in Ordnung.
Gesendet von Copilot:
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat heute die Klage der AfD abgelehnt, weil die Partei keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Vorsitz in Bundestagsausschüssen hat1. Das Gericht entschied, dass das Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen nicht für die Besetzung der Ausschussvorsitze gilt, da diese nur organisatorische Aufgaben umfassen1.
Die AfD hatte argumentiert, dass sie aufgrund ihrer Fraktionsstärke Anspruch auf den Vorsitz in drei Ausschüssen habe, konnte jedoch die Richterinnen und Richter nicht überzeugen1.
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