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  • GKV muss Ersatzgehörgerät zahlen,

      antwortete vor 4 Jahren 3 Teilnehmer · 6 Beiträge
  • Unbekannt

    Unbekannt
    10. Oktober 2021 um 15:46

    auch innerhalb der 6-Jahresfrist. Wie gut, dass es die Sozialgesetzbücher gibt.

    Kleines Szenario, gerade in diesen Monaten aktuell: Brillen-, Hörgerätträger, Maske wird über die Ohren nach Verlassen eines Ladenlokals abgestreift. Hörgerät fällt runter, ein zufällig Vorbeikommender tritt drauf oder man selbst zertritt es, um das Gewicht zu verlagern, damit es aufgehoben werden kann. Oder es fliegt in einen Gulli. „Shit happens!“

    All das fällt nicht unter grob fahrlässigem Umgang mit dem Ding. Somit ist die GKV bzw. genauer die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten in der Pflicht. § 33 SGB V schreibt das vor. Der notwendige Behindertenausgleich muss in so einem Fall (sowie in diversen anderen) sichergestellt sein. Ein seriöser Hörgeräteakustiker wird von sich aus den Kunden darauf aufmerksam machen, nicht versuchen, zusätzliches Geschäft zu Lasten des Kunden zu generieren.

    Bei verschriebenen GKV-Geräten, die ohne Zuzahlung angeschafft wurden, darf kein Eigenanteil einbehalten werden. Wurde es unter Zuzahlung für Höherwertigkeit erworben, so muss diese auch hierbei erneut erfolgen. Das ist nur konsequent, denn bei Reparaturen innerhalb der sechs Jahre ist einzig bei Zuzahlungsgeräten ein Eigenanteil aufzubringen. Jedesmal.

    Um dem Ärger, der Gefahr etc. rechtzeitig aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich (mache ich schon ‚ewig’), für wenig Geld Adapter zu kaufen, damit die Gummibänder nicht über die Ohren gezogen, sondern hinter dem Kopf, Nacken verbunden werden. Trägt sich zudem viel angenehmer. Längst nicht jeder will seine Ohren auf ‚abstehend‘ trainieren.

    Allerdings darf die GKV so einen Adapter nicht vorschreiben, darf derartige Nichtnutzung nicht als grob fahrlässig werten.

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