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Ich kann es nicht lassen – an alle, die glauben es sei nicht richtig, wenn die Stimme gültig ist – hier nochmal zur Kenntnis:
Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist die Wählerin oder der Wähler selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren. Vor und nach der Wahlhandlung darf das Stimmverhalten offenbart werden. Etwas anderes gilt für die Wahlhandlung selbst: eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern sie muss geheim wählen. Deshalb muss sie die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen Vorschriften einhalten und den Anordnungen des Wahlvorstands im Wahlraum Folge leisten.
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlgeheimnis.html
Es geht also allein um den Moment, wo gehandelt wird, also das Kreuz gemacht wird!!! Paesi hat recht, niemand kann mir verbieten mein Wahlkreuz, dass ich unbeeinflusst gemacht habe, dann öffentlich darzustellen.
@SusiSoho der Wahlleiter hätte nicht MÜSSEN – er hätte KÖNNEN! Vielleicht hat er sogar und Laschet hat abgewunken. Oder er kannte das Wahlgesetz so gut wie Laschet
Ich sage es gerne noch mal – unterschätzt den Mann nicht
GeSa
- Dieser Beitrag wurde vor 2 Jahren, 6 Monate von GSaremba61 bearbeitet.