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@ GSaremba61 und@SFath:
Ausschnittsweise:
“….Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten
Wer Schadensersatz will, trägt die Beweislast, muss also zeigen, dass der eingetretene Schaden mit “Wahrscheinlichkeit” auf die stattgefundene Schutzimpfung zurückzuführen ist. Ob mehr für einen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schaden spricht, als dagegen, ist im Alltag genau der Streitpunkt, der vor Gericht landen kann.
Aus Sicht der Geschädigten kann dies viel Zeit kosten, da die Gerichte auf Fachgutachten angewiesen sind. So mussten Impfopfer der sogenannten “Schweinegrippen-Impfung” über 5 Jahre auf ein Gutachten des zuständigen Paul-Ehrlich-Institutes warten, bis ein ursächlicher Zusammenhang bestätigt wurde.
Wer haftet für mögliche Impfschäden einer COVID-19-Schutzimpfung ?
Klar ist: Die Bundesregierung und die Länderregierungen empfehlen die Schutzimpfungen gegen COVID-19, über eine Impfpflicht wird seit einiger Zeit bereits ernsthaft diskutiert. Durch diese eindeutigen öffentlichen Aussagen sind die Voraussetzungen des § 60 Infektionsschutzgesetz erfüllt. Weil der Impfwillige sein Impfrisiko für den eigenen, aber auch den Schutz der Allgemeinheit auf sich genommen hat, gewährt sie ihm Schadenersatz, wenn es aufgrund dieser “Aufopferung” zu negativen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen kommen sollte.
Aus Patientensicht ist also die Bundesrepublik Deutschland mit ihren staatlichen Organen der Ansprechpartner für einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. In Bayern wenden sich Betroffene an die für sie zuständige Regionalstelle des Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Hersteller und Arzt haften auch…..”