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  • SFath

    Teilnehmer
    22. Oktober 2020 um 15:51

    Religiöse Begründungen gehörten nicht in ein Plädoyer. Zudem dürften
    religiöse Erwägungen sich nicht gegen gesetzliche Vorgaben wenden und
    begangenes Unrecht relativieren. Einziger Maßstab für die Strafzumessung
    seien die geltenden Gesetze.

    Das – und nichts sonst!

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